Informationen zur Pflegebedürftigkeit
Was ist Pflegebedürftigkeit? |
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich an der Selbständigkeit des Menschen, seinen körperlichen, kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten und den daraus resultierenden Unselbständigkeiten und Unfähigkeiten im Sinne eines ganzheitlichen Menschenbildes. Kann der Mensch das oder kann er das nicht?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen |
- Die pflegebedürftige Person muss gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten aufweisen.
- Wegen der körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen liegen Belastungen oder Anforderungen vor, die der Mensch nicht selbst bewältigen kann, auch nicht mit einem Hilfsmittel.
- Die Beeinträchtigungen und damit verbundenen Anforderungen dauern länger
als 6 Monate.
Antragstellung für Pflegegrade |
- Antragsvordrucke müssen bei der Pflegekasse angefordert werden.
- Der Versicherte stellt anhand der Vordrucke einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse.
- Die Pflegekasse leitet den Antrag zur Prüfung an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
- Der MDK besucht den Antragsteller zu Hause. Bei diesem Besuch werden die Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen befragt über alle Hilfestellungen und Pflegeleistungen, die am Tag und in der Nacht erbracht werden müssen. Einige Pflegekassen verlangen auch die Vorlage eines "Pflegetagebuches", aus dem eine detaillierte Aufzeichnung des täglichen Hilfebedarfs hervorgeht. Der MDK fertigt über den Hausbesuch ein Gutachten an.
- Die Pflegekasse entscheidet dann über den Antrag des Versicherten unter Berücksichtigung des Gutachtens des MDK.
- Das Verfahren gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige nach Anerkennung der Pflegebedürftigkeit eine Höherstufung beantragt,
z. B. von Pflegegrad 1 nach Pflegegrad 2. - Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie Widerspuch einlegen.
Übersicht über die aktuellen Leistungen |
Pflegesachleistungen für ambulante Pflege | |
Pflegegrade |
Leistungen ab 2022 |
Pflegegrad 1 |
-- |
Pflegegrad 2 |
724,00 |
Pflegegrad 3 |
1.363,00 |
Pflegegrad 4 |
1.693,00 |
Pflegegrad 5 |
2.095,00 |
Entlastungsbetrag nach § 45b | |
Pflegegrade |
Leistungen ab 2017 |
für alle Pflegegrade |
125,00 |
Pflegegeld für Pflegepersonen | |
Pflegegrad |
Leistungen ab 2017 |
Pflegegrad 1 |
-- |
Pflegegrad 2 |
316,00 |
Pflegegrad 3 |
545,00 |
Pflegegrad 4 |
728,00 |
Pflegegrad 5 |
901,00 |
Verhinderungspflege je Kalenderjahr | |
Pflegegrad |
Leistungen ab 2017 |
Pflegegrad 2-5 |
1.612,00 |
- Bei Verhinderung Ihrer Pflegeperson können Sie 1.612,00 € für die Ersatzpflege
bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. - Sollten Sie die Leistungen zur Kurzzeitpflege nicht abrufen, können Sie daraus bis zu 806,00 € zusätzlich in Anspruch nehmen.
- Sie können die Verhinderungspflege tageweise oder stundenweise in Anspruch nehmen, wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist und eine Ersatzpflege organisiert und finanziert werden muss (beispielsweise einen Friseurtermin hat oder selbst einen Arzttermin wahrnehmen muss).
Kurzzeitpflege je Kalenderjahr | |
Pflegegrade |
Leistungen ab 2022 |
Pflegegrade 2-5 |
1.774,00 |
Tagespflege | |
Pflegegrade |
Leistungen ab 2017 |
Pflegegrad 1 |
-- |
Pflegegrad 2 |
689,00 |
Pflegegrad 3 |
1.298,00 |
Pflegegrad 4 |
1.612,00 |
Pflegegrad 5 |
1.995,00 |
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | |
Pflegegrad |
Leistungen ab 2017 |
für alle Pflegegrade |
4000,00 |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | |
Pflegegrad |
Leistungen ab 2017 |
für alle Pflegegrade |
40,00 |
Haftungsausschluss
Diese Internetpräsenz wird ständig aktualisiert und geprüft. Trotz aller Sorgfalt können sich dennoch Angaben zwischenzeitlich verändert haben. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf diesen Seiten veröffentlichten Informationen kann daher keine Haftung oder Garantie übernommen werden.